Jede gute Beziehung braucht einen gesunden Abstand
... unter diesem Motto steht eine Kampagne, mit der ADFC Thüringen, AGFK-TH und weitere Partner den Mindestabstand beim Überholen von Radfahrenden mit vielfältigen Aktionen ins Bewusstsein rücken.
Das äußerst unangenehme Gefühl, zu dicht überholt zu werden, kennen wohl die meisten Radfahrenden. Zwar gibt es einen gesetzlich vorgeschriebenen Mindestüberholabstand, doch viel zu oft wird dieser nicht eingehalten. Die Gründe dafür sind vielfältig - sie reichen von Ungeduld und mangelhafter Sensibilität über eine zu Fehlverhalten einladende Infrastruktur und unzureichende Kontrollen bis hin zur Unkenntnis der geltenden Regeln.
Mit einer Kampagne rücken der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) Thüringen, die Arbeitsgemeinschaft fahrradfreundlicher Kommunen Thüringen (AGFK-TH), der Verkehrsclub Deutschland (VCD) Elbe - Saale, die Landesverkehrswacht Thüringen (LVW) und weitere Partner den Überholabstand ins öffentliche Bewusstsein. Vielfältige Aktionen machen die Abstandsregeln sichtbar und regen dazu an, ein Gefühl für das Sicherheitsbedürfnis von Radfahrenden, aber auch Fußgänger:innen und Rollerfahrenden zu gewinnen.
Alle Thüringer Kommunen sind herzlich eingeladen, sich an der Kampagne zu beteiligen, das Thema Überholabstand in den Blick zu nehmen und so thüringenweit für Rücksichtnahme im Straßenverkehr zu werben. Die Kampagne wird finanziell unterstützt durch das Thüringer Ministerium für Digitales und Infrastruktur (TMDI) und die Unfallkasse Thüringen (UKT).
Die Kampagnenmaterialien und Verkehrsbanner (textil 3x 0,75m / mesh 4x1m) können über die AGFK Thüringen bezogen werden.
Welcher Mindestabstand gilt beim Überholen von Radfahrenden?
Bis 2020 galt, dass Autofahrende beim Überholen einen „ausreichenden Sicherheitsabstand“ einhalten müssen. Weil diese Angabe nicht eindeutig ist, wurde mit der StVO-Novelle 2020 nachgeschärft. Seitdem gilt ein Mindestüberholabstand von 1,5 m innerorts und 2 m außerorts.
StVO § 5, Abs. 4 (3): “Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m.”
Radfahrende haben ihrerseits einen Abstand von ca. 1 m zu parkenden Autos einzuhalten (sog. Dooring-Zone). In schmalen, ein- oder beidseitig zugeparkten Wohngebietsstraßen können Radfahrende daher nicht überholt werden.
Für mehrspurige Straßen hilft als Eselsbrücke: Mit einem kompletten Spurwechsel beim Überholen ist auch der Kraftfahrzeugführende auf der sicheren Seite.